Stand 20.03.2020: Angesichts der Corona-Krise, die massiv den Alltag der Bevölkerung bestimmt und solidarisches Handeln erfordert, weist der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) darauf hin, dass die Tätigkeiten der Brandschutz-Dienstleister von den behördlichen Einschränkungen aktuell nicht berührt sind. Brandschutz-Fachbetriebe und deren Mitarbeiter gelten als wichtiger Teil der Sicherheitswirtschaft und sind beauftragt und befugt, alle notwendigen Aufgaben im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz wahrzunehmen.

Konkret heißt das: Die ständige Funktionsbereitschaft von Brandschutzanlagen und Brandschutzeinrichtungen in Arbeitsstätten und sonstigen Gebäuden und Einrichtungen ist weiter nach den Sicherheitsvorschriften zu erhalten. Dazu gehören professionelle Beratung und individuelle Hilfe etwa durch Brandschutzbeauftragte oder Brandschutz-Fachberater. Daher werden weiterhin alle notwendigen und brandschutzrelevanten Begehungen sowie turnusmäßige Maßnahmen der Wartung und Überprüfung angeboten und durchgeführt. Hierzu zählen Feuerlöschgeräte, Löschwassereinrichtungen, Löschanlagen, Alarmierungsanlagen, Feuer- und Rauschschutzabschlüsse mit und ohne Feststellanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungseinrichtungen sowie Not und Störungsbeseitigungsdienste. Daher können zurzeit anstehende Revisions- und Instandhaltungsarbeiten auch in betrieblich eingeschränkten oder geschlossenen Unternehmen, Arbeitsstätten und öffentlichen Einrichtungen ausgeführt werden. Um den zukünftigen Betrieb wieder reibungslos aufzunehmen, bietet es sich an, anstehende Brandschutzmaßnahmen zeitlich vorzuziehen.

Selbstverständlich erfüllen die Fachbetriebe und ihre Mitarbeiter alle von der Bundesregierung und den Ländern erlassenen Vorgaben hinsichtlich Hygiene und Arbeitsschutz. Lokale Ansprechpartner für betrieblich-organisatorischen Brandschutz und privaten Brandschutz, sortiert nach PLZ-Bereichen, findet man im Internet zum Beispiel unter www.bvbf.de.

 

Musterbauordnung, § 3 Allgemeine Anforderungen:
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Arbeitsstättenverordnung, § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten:
(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.