Brandschutz für die Industrie

Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden, das zeigt der Alltag. Auch wenn in vielen Gebäuden jahrelang kein Brand ausbricht, heißt das nicht automatisch, dass keine Brandgefahr besteht. Um einen Brand zu löschen, muss ein für den Anwendungsfall abgestimmtes Löschsystem zum Einsatz kommen. Für jeden Einsatzbereich bieten wir Ihnen ein abgestimmtes Lösungskonzept an - mit den jeweils erforderlichen und sinnvollen Löschmitteln.

Brandschutztüren und -tore

Feststellanlagen müssen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) zugelassen sein. Die Zulassung regelt auch die Abnahme, monatliche Kontrolle und Wartung dieser Anlagen. Danach müssen, laut DIBt-Richtlinie, Feststellanlagen nach erfolgter Montage und vor der Inbetriebnahme am Verwendungsort abgenommen werden. Die Abnahmeprüfung darf nur von Fachkräften des Herstellers der Auslöse- und/oder Feststellvorrichtung durchgeführt werden oder von den autorisierten Fachkräften einer dafür benannten Prüfstelle.

Mitarbeiter sind im Besitz der Abnahmeberechtigungen der führenden Hersteller, deren Produkte wir für Neuanlagen entsprechend Kundenwunsch, verwenden. Neben einer monatlichen Kontrolle durch den Betreiber, ist auch eine jährliche Wartung und Prüfung in den DIBt-Richtlinien vorgeschrieben. Diese Prüfungen und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.

Türen- und Tore

Feuerschutzabschlüsse müssen gemäß Einbau- und Wartungsanleitung der Hersteller mindestens jährlich durch einen Sachkundigen gewartet werden. Die ASR A1.7 regelt die Instandhaltung von diesen Türen und Toren. Die DGUV Information 208-022 bietet Hilfestellung bei der Umsetzung der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Türen und Tore“ (ASR A1.7) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Die Ergebnisse der Wartung sind zu dokumentieren. Unsere sachkundigen Techniker kümmern sich nicht nur um den fachgerechten Austausch von Brandschutztüren sondern auch um die Wartung und Instandhaltung.

RWA / NRA

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen unterliegen in Deutschland den verschiedensten Vorschriften und Regelungen. Allen gemein ist die Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft der Anlage, wofür der Betreiber verantwortlich ist. Hinterlegt ist dies z.B. in den § 3 und § 17 der Musterbauordnung, der DIN 18232-2 sowie den VdS – Richtlinien 2221 und 2098. Danach müssen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft und, sofern erforderlich, instand gesetzt werden.

Anhand einer Checkliste kontrollieren unsere Sachkundigen die Übereinstimmung der tatsächlichen Gegebenheiten mit den Unterlagen der Anlage und den jeweils gültigen Gesetzen und Normen.

Löschwassertechnik

Leistungsumfang

a) Löschwasseranlage „nass“ und  „nass/trocken“ mit Wandhydranten
Um die Funktionsbereitschaft der Löschwasseranlage „nass“ und „nass/trocken“ sicherzustellen, ist nach DIN EM 671-3 und DIN 14462 eine jährliche Instandhaltung durch Sachkundige durchzuführen.

b) Fernbetätigte Füll- und Entleerungsstationen für Löschwasseranlage „nass/trocken“
Um die Funktionsbereitschaft der fernbetätigten Füll- und Entleerungsstationen für Löschwasseranlage „nass/trocken“ sicherzustellen, ist nach DIN 14463-1 und DIN 14462 eine jährliche Instandhaltung durch Sachkundige durchzuführen. Gleiches gilt nach jedem Gebrauch der Station. Das Ergebnis der Instandhaltung wird in das Prüfbuch eingetragen.

c) Löschwasseranlage „trocken“ mit Einspeise- und Entnahmeeinrichtung
Um die Funktionsbereitschaft der Löschwasseranlage „trocken“ mit Einspeise- und Entnahmeeinrichtung sicherzustellen, ist nach DIN 14462 alle zwei Jahre eine Instandhaltung durch Sachkundige durchzuführen. In regelmäßigen Zeitabständen von zwei Jahren werden die Löschwasseranlagen mit ihren Einspeise- und Entnahmeeinrichtungen einer Druckprüfung unterzogen. Über die Prüfung wird ein Prüfbericht angefertigt. An der Einspeisung wird dauerhaft ein Prüfvermerk mit dem Namen des Prüfers und des Prüfdatums angebracht.

WICHTIGE KUNDENINFORMATION: SAUBERES TRINKWASSER MIT LÖSCHWASSERTRENNSTATIONEN (PDF)

Feuerlöscher

Weitere Informationen finden Sie in unseren Brandschutz-News zum Thema Feuerlöscher

Prüfung für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

Sachkundiger nach DGUV 305-002

Im Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) sind für Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben. Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen ergeben sich aus den vorliegenden Grundsätzen. Diese spiegeln den Stand der Technik hinsichtlich der Prüfung von Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr wider. Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfungen, bei denen der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt wird. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden. Bei verschiedenen Prüfungen kann es zu Gefährdungen kommen, z.B. bei der Prüfung von Schläuchen durch Platzen oder weg- bzw. auseinander fliegende Kupplungen, bei der Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte, z.B. bei der Schneid-, Spreiz- oder Zugkraftprüfung. Die bei Prüfungen möglichen Gefährdungen sind vor der Prüfung zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und bei den regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sind die Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers (z.B. zum Vorhandensein von Sicherheitseinrichtungen und -ventilen, zu Druckeinstellungen, zur Kennzeichnung von Schlauchleitungen usw.) zu beachten. Sollten in einzelnen Fällen die Angaben der Hersteller von diesen Grundsätzen abweichen und darüber hinausgehende, d.h. strengere Anforderungen beinhalten, sind diese im Rahmen der Produkthaftung maßgeblich.

Wir prüfen:

  • Feuerwehr-Haltegurt
  • Feuerwehrleine
  • Sprungrettungsgeräte – Deutsche Schlauchboot
  • Hebekissensysteme
  • Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte (Weber / Lukas)
  • Anschlagmittel
Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzausrüstungen (PSA)

Sachkundiger nach DGUV 312-906

Persönliche Absturzschutzausrüstungen müssen hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung und Anwendung auch die regelmäßige Prüfung dieser Ausrüstungen erforderlich.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind im Sinne dieses Grundsatzes in folgende Teilbereiche gegliedert: • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)

  • Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (RA und SRHT)
  • Ausrüstungen für die Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
  • Ausrüstungen für die Seilklettertechnik (SKT)
  • Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr (AGBF)
  • Bergsteigerausrüstungen
  • Ausrüstungen für Sport- und Freizeitanlagen, Seilgärten (SFA-S) und Seiltechniken in der Erlebnispädagogik (STEP)
  • Ausrüstung für Höheninterventionstechnik (HIT)
  • Ausrüstung für Bergrettungsdienste/Bergwacht

Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind entsprechend der Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch innerhalb von 12 Monaten auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person zu prüfen.

Unterweisung im Brandschutz

In der BGV A 1, § 4 und § 22 wird gefordert, dass der Unternehmer eine ausreichende Anzahl von Versicherten gemäß § 12 ArbSchG durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöschgeräten zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut macht. Die technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2 fordert unter Punkt 6.2 die jährliche Unterweisung aller Mitarbeiter im Verhalten im Gefahrfall, weiterhin die Ausbildung von Brandschutzhelfern für mindestens 5 % der Beschäftigten. Wir bieten Ihnen fundierte Brandschutz-Unterweisungen, die über die rechtlichen Bestimmungen, die Gefahren durch Brände, die Kenntnisse über das Vorgehen bei Bränden und die praktische Durchführung informieren. Bei Bedarf bilden wir auch Ihre Brandschutzhelfer in Ladenburg oder vor Ort aus.

Viele Brände können durch einfache Maßnahmen verhindert  oder in der Entstehung erfolgreich bekämpft werden. Hierzu gibt es Brandschutzeinrichtungen, deren Ort man kennen muss sowie wissen sollte, wie diese Geräte funktionieren. Ursachen von Bränden sind vielfältig und teilweise überraschend. Häufig sind Brandstiftung, offenes Feuer, Blitzschlag, Elektrizität oder menschliches Fehlverhalten der Auslöser. Sachwerte sind normalerweise versichert. Wirtschaftliche Konsequenzen nicht. Diese führen durch Produktionsausfall und Lieferunfähigkeit in den meisten Fällen zur Insolvenz.

Lehrgang Brandschutzhelfer

Der Brandschutz-Helfer: Gemäß § 10 des ArbSchG sind in allen Arbeitsstätten Beschäftigte zu benennen, die u.a. Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten über-nehmen. Weiterhin wird in der BGV A 1, § 4 und § 22 gefordert, dass der Unternehmer eine ausreichende Anzahl von Versicher-ten neben der notwendigen jährlichen Unterweisung gem. § 12 ArbSchG durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöschgeräten zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut macht.

Die technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2 fordert unter Punkt 6.2 die Ausbildung von Brandschutzhelfern für mindestens 5 % der Beschäftigten. Gerade in Unternehmen mit größeren /großen Brandlasten ist es daher nötig, dass diese Personen über den Umgang mit tragbaren Feuerlöschern hinaus auch mit fahrbaren Löschgeräten und Wandhydranten praktisch vertraut gemacht werden.