Einschlägige Verordnungen und Vorschriften wie z. B.
▸ Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder
▸ Produktsicherheitsgesetz (Prod SG)
▸ Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV*)
▸ Deutsche Industrienorm (DIN)
▸ Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV)
▸ Verband der Sachversicherer (VdS)
schreiben vor, dass, um die Sicherheit und Funktionsbereitschaft der tragbaren Feuerlöscher sicherzustellen, Sachkundige in regelmäßigen Zeitabständen, die nicht länger als 2 Jahre sein dürfen, diese Geräte inspizieren müssen. Die Zeitabstände zwischen zwei Inspektionen müssen ggf. kürzer sein, wenn dies anderweitig festgelegt ist, z. B. § 35 oder Straßenverkehrs-zulassungsordnung (StVZO).* Feuerlöscher und deren drucktragende Ausrüstungsteile müssen zusätzlich nach BetrSichV der wiederkehrenden Prüfung durch befähigte Personen, ggf. auch durch zugelassene Über-wachungsstellen (ZÜS) unterzogen werden.Die DIN 14406, Teil 4, welche den Umfang der Instandhaltung an tragbaren Feuerlöschern regelt, schreibt vor, dass nur Sachkundige diese Tätigkeiten durchführen dürfen. Der Sachkundige muss sich als Sachkundiger legitimieren können (Lichtbildausweis).